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Staatsbürgerschaft beantragen

Infos für Pflegeeltern > Pflegekinder ausländischer Herkunft

Aus bürokratischer Sicht kann es für Pflegeeltern von ausländischen Pflegekindern manchmal recht schwierig werden. Zuerst muß der Aufenthaltstitel muß geklärt sein und es gibt (manchmal unüberwindbare) bürokratische Hürden, um überhaupt die Familienbeihilfe zu beziehen zu können (die wiederum ausschlaggebend für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist) - genauer Infos zu Ihrer Situation erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt und beim der Sozialversicherung.


Einige Pflegeeltern erwägen daher, die österreichische Staatsbürgerschaft für das Kind zu beantragen. Aber ab wann und wie ist das überhaupt möglich?



In Wien erteilt die MA35 Auskünfte und in den Bundesländern wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirkshauptmannschaft.


Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35

Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt
Dresdner Straße 93
A-1200 Wien

Tel.: (+43 1) 4000 35058
FAX: (+43 1) 4000 99 35058
E-Mail: r@ma35.wien.gv.at

Weitere Info: www.wien.at/verwaltung/personenwesen





Frau
Mag.a Biljana Stojic (MA 35, Competence Center Recht, Fachbereichsleiterin Staatsbürgerschaft) hat für den Verein Igelkinder die wesentlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zusammengefasst:

(Anmerkung von Frau Mag.a Stojic: Gleichzeitig weise ich ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Information weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch eine rechtsverbindliche Aussage getroffen wird. Eine rechtsverbindliche Entscheidung des Amtes der Wiener Landesregierung kann nur in einem konkreten Verfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Die Magistratsabteilung 35 übernimmt daher ausdrücklich keine Haftung für etwaige Veröffentlichungen im Internet!)



  • Grundsätzlich kommen für die alleinige Einbürgerung von Kindern die Einbürgerunstatbestände gemäß § 10 StbG und § 11a StbG in Betracht. Es finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (geltende Fassung: BGBl.I Nr. 4/2008) - StbG keine Sonderregelungen betreffend Pflegekindern.



  • Gemäß § 10 StbG ist eine Frist von 10 Jahren ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, davon zumindest 5 Jahre mit Niederlassung Voraussetzung. Für Kinder, die in Österreich geboren wurden oder EWR-BürgerInnen sind ist eine Frist von 6 Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ausreichend.



Ist das minderjährige
Kind unter 14 Jahre alt ist der Antrag von einem/r gesetzlichen VertreterIn einzubringen. Üben mehrere Personen die gesetzliche Vertretung gemeinsam aus ist die Zustimmung der weiteren gesetzlichen VertreterInnen erforderlich. Eine Ausnahme für Pflegeeltern besteht hier nicht. Die bloße Pflege und Erziehung ist für die rechtsgültige Antragstellung bzw. Zustimmung nicht ausreichend.


Jugendliche ab 14 Jahren haben den Antrag selbst zu stellen. Der/die gesetzliche VertreterIn hat dem Antrag zuzustimmen. Die fehlende Zustimmung eines/r gesetzlichen VertreterIn kann hier gerichtlich ersetzt werden, wenn es zum Wohl des/der Jugendlichen ist und diese selbst die Staatsbürgerschaft wünschen.



  • Weitere Voraussetzung für die Staatsbürgerschaft ist natürlich eine geklärte Personenidentität und entsprechende Dokumente: (mindestens: Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit: Reisepass oder ev. Bestätigungen der Vertretungsbehörden, Nachweis über gesetzliche Vertretung, falls nicht die Eltern. Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes - Aufenthaltstitel, Nachweis der Deutschkenntnisse entsprechend dem Alter, Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes). Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Ausländische Personenstandsurkunden bzw. Führungszeugnisse haben die entsprechenden Beglaubigungen bzw. Apostille aufzuweisen.



Bezüglich gesetzlicher Vertretungen bzw. fehlender grundsätzlicher Dokumente und Unterlagen steht der Behörde kein Spielraum zu, da die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen. Gerade die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist eine wichtige Entscheidung, die auch mit dem Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft verbunden sein kann. Eine entsprechend rechtskonforme Antragstellung und Einbindung des/r gesetzlichen VertreterIn muss daher gewährleistet sein, andernfalls verfassungsrechtliche Grundrechte verletzt wären.


Frau Mag.a Biljana Stojic: "Ich kann nur die Empfehlung wiederholen, sich bei beabsichtigter Antragstellung r
echtzeitig mit dem/r zuständigen ReferentIn in Verbindung zu setzen, um eine möglichst umfassende Information für den konkreten Fall zu erhalten."

Empfehlung des Verein Igelkinder: Bei Pflegeeltern, die nicht die Obsorge für das Pflegekind haben, sollten mit dem zuständigen Jugendamt nach eventuellen Lösungs-Möglichkeiten suchen.




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