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Infos für Pflegeeltern
Das Pflegeelterngeld
Hier die Wiener Pflegeelterngeldverordnung (WrPegVO), für die anderen Bundesländer gelten andere Regelungen - bitte fragen Sie diese bei dem zuständigen nächsten Jugendamt an.
Die Wiener Landesregierung verordnet aufgrund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes 1990, LGBl.für Wien Nr. 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2001:
Pflegeelterngeld§ 1.
(1) Das Pflegeelterngeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind (Stand 7.2.2009):
Sonderzahlung jeweils im Mai und November in Höhe des jeweiligen Richtsatzes (außer Krisenpflegeeltern).
Bekleidungsbeitrag jeweils im März und September in Höhe des jeweiligen RIchtsatzes (außer Krisenpflegeeltern).
Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in Höhe von bis zu 50% des monatlichen Richtsatzes.
(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
• Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
• Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
• Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.
§ 2. Das Pflegeelterngeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegeelterngeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.
§ 3. Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegeelterngeld von der Wiener Jugendwohlfahrtsbehörde nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.
§ 4. Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegeelterngeld nicht.
In-Kraft-Treten§ 5. Diese Verordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11.12.1990, LGBl. für Wien Nr. 4/1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 61/2005, mit der die Richtsätze für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, außer Kraft.
Der Landeshauptmann: Häupl
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Überblick finanzieller Zuwendungen für Pflegekinder
Zuwendungen durch MA11: Pflegeelterngeld + Bekleidungsgeld
Erhöhtes Pflegeelterngeld bei Behinderung aber auch zur Förderung von Begabten !
Aushilfen: Zahnregulierungen, Brillen & Kontaktlinsen bis 205.-/Jahr, Heilbehelfe, Schuheinlagen, Schutzimpfungen, Arzt- und Spitalskosten, Mitaufnahme eines Elternteils im Spital bis zum 6. Lebensjahr.
Kindergarten: Gemeindekindergarten ganz, andere Einrichtungen anteilig (mit Befürwortung der regionalen Sozialarbeiterin). Auch die Bezahlung der Tagesmutter kann im begründeten Fall bezahlt werden.
Schule: Privatschulen, Nachhilfestunden bis 12.-/Stunde, Schullandwoche/Skikurs 1x Jahr, Sprachferien anteilig (wenn Skikurs/Schullandwoche in dem Jahr – ansonsten ganz), erhöhter Schulbedarf (nach der 9. Schulstufe), Zuschuss bei Schülerfreifahrt und Schulbüchern
Alle notwendigen Dokumente (Pass, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.)
Ihre Rechnungen schicken Sie bitte an die:
RAP Verrechnungsstelle
Rüdengasse 11
1030 Wien
Arbeitsgebiete der MitarbeiterInnen der Gruppe Finanz -Referat Verrechnung
Arbeitsgebiete Frau Hastik, Referatsleiterin
Tel. Nr.: 4000 90831
Arbeitsgebiete Frau Bader, Stellvertreterin der Referatsleiterin
Tel. Nr.: 4000 90832
Arbeitsgebiete Herr Maxian
Tel. Nr.: 4000 90833
Arbeitsgebiete Herr Türke
Tel. Nr.: 4000 90835
Arbeitsgebiete
Frau Leißner, Tel. Nr.: 4000 90836 (M, O, Pa-Pichler, Q, R, T, V, W, X, Y)
Frau Prater, Tel. Nr.: 4000 90838 (C, I, Pichler-PZ, S, Z, Krisenpflegen)
Herr Rapl, Tel. Nr.: 4000 90837 (B, EJ-EZ, G, H, L)
Frau Stum, Tel. Nr.: 4000 90834 (A, D, E-Ei, F, J, K, N, U)
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ACHTUNG: Wichtige Info an (Krisen-)pflegeeltern: Da es derzeit eine gesetzliche Regelung gibt, die die Gewährung der Familienbeihilfe (und somit auch Kinderbetreuungsgeld) an ausländische Kinder ohne Aufenthaltstitel verhindert, wird von der MA11/RAP Verrechnungsstelle eine Ausgleichszahlung für Krisenpflegekinder und Dauerpflegekinder in voller Höhe geleistet. Bitte stellen Sie Ihren Antrag an die RAP Verrechnungsstelle, Lustkandlgasse 50, 1090 Wien).
Bei Problemen: Ansprechperson ist Frau Hastig: 01 / 4000 / 90831
Finanzamt/Familienbeihilfe
Familienbeihilfe / erhöhte Familienbeihilfe bei ab 50% Behinderung
Bei teilweiser Behinderungen/Krankheit kann man Therapien in den Jahresausgleich nehmen.
WGKK
Kinderbetreuungsgeld
Unterstützungsfond (für einkommensschwache Familien)
Psychologisches / Psychiatrische Gutachten
Rezeptgebührenbefreiung (für einkommensschwache Familien)
Wohnbeihilfe
Vom Familieneinkommen abhängig. Achtung - Pflegeeltern sollten das durch die MA50 errechnete Familieneinkommen dringend überprüfen! Einspruch bezüglich der Höhe bzw. der Forderung nach Transparenz in der Berechnung hat schon überraschend positive Ergebnisse gebracht. Kontrolle lohnt !!
Wiener Familienzuschuss
Anspruchsberechtigt sind Familien und Alleinerzieher/innen mit Kindern vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Das Familieneinkommen muss unter einer bestimmten (unglaublich niedrigen!) Einkommensgrenze liegen. Mindestens ein Elternteil muss im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder EWR-Bürger/in sein und bei der Geburt des Kindes seinen Hauptwohnsitz seit einem Jahr in Wien haben. Nicht-Österreicher/innen: Bei der Geburt des Kindes müssen beide Elternteile seit drei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.
Förderungen der Stadt Wien für Familien:
Das Angebot an Förderungen der Stadt Wien soll Eltern in bestimmten Situationen unterstützen.
Pflegefamilienurlaub: Seit 2003 biete die MAG ELF gemeinsam mit der Wiener Jugenderholung den Wiener Pflegefamilien in den Sommerferien einen kostengünstigen Pflegefamilienurlaub an. Eine sehr nette Gelegenheit, sich mit anderen Familien auszutauschen. Mehr Infos auf der Seite der der Wiener Jugenderholung www.wijug.at
. (unter der Rubrik Pflegemamas & Pflegepapas)