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Ein Pflegekind aufnehmen
Die Pflichten der Pflegeeltern
Pflegeeltern (ohne übertragene Obsorge) müssen ihre Pflegekinder pflegen und erziehen und die notwendigen gesetzlichen Vertretungshandlungen setzen. Die Obsorge ist bei den leiblichen Eltern oder beim Jugendamt. Weiters haben sie das Besuchsrecht sowie das Informations- und Äußerungsrecht der leiblichen Eltern zu wahren, wobei die konkrete Ausgestaltung dieser Rechte im Einvernehmen mit dem Jugendwohlfahrtsträger und den leiblichen Eltern bzw. via Gerichtsbeschluss erfolgt.
Haben die Pflegeeltern die Obsorge vom Gericht übertragen bekommen, erweitert sich dadurch der Gestaltungsspielraum, es können Unterschriften als Erziehungsberechtigte geleistet werden und Verträge für das Kind geschlossen werden, die auch bis in die Vermögensverwaltung hineinreichen. Hat man die Obsorge für ein Pflegekind, sind viele bürokratische Hürden leichter zu nehmen. Der Nachteil: In Wien erhalten Pflegeeltern, die einen Antrag auf Obsorge seit 2007 gestellt haben, kein Pflegeelterngeld mehr vom RAP. Pflegeeltern könnten theoretisch Unterhalt bei den leiblichen Eltern einfordern (was faktisch kaum etwas bringt).
Das Besuchsrecht der leiblichen Eltern bleibt aber - auch bei Übertragung der Obsorge auf die Pflegeeltern - unbenommen und die leiblichen Eltern können, wie auch im Fall ohne Obsorgeübertragung - jederzeit (bis zum 18. Geburstag des Kindes) einen Antrag auf Rückführung des Kindes bei Gericht stellen.
Eine realistische Beurteilung der Rückführungs-"Erfolge" finden Sie im Kapitel: "Die Beendung von Pflegeverhältnissen", "Realistische Zahlen zur Rückführungen in die leibliche Familie" sowie "Wunschbild Rückführung un die realen Hindernisse".
Die Rechte der Pflegeeltern
Pflegeeltern in Wien haben einen Anspruch auf Pflegeelterngeld, sofern sie nicht die Obsorge nach 2007 beantragt haben. Die finanziellen Zuwendungen sind in allen Bundesländern verschieden geregelt und verschieden hoch.
In einigen Bundesländern besteht auch die Möglichkeit einer Anstellung, die eine arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Absicherung mit sich bringt.
Weiters haben Pflegeeltern in der Regel einen Anspruch auf Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienhospizkarenz sowie gegebenenfalls Behindertenpflegegeld.
Eindeutig geklärte Rechte der Pflegeeltern
Z. Bsp.: Kindergartenauswahl, Schulauswahl, Lehrverträge abschließen, Pass-Ausstellung, ärztliche Eingriffe - diese Entscheidungen treffen Pflegeeltern.
Ungeklärte und schwierige Situationen
Taufe: Prinzipiell fällt die Religion in den Bereich der Pflege und Erziehung. Allerdings ist die Zustimmung zur Taufe ein starkes persönliches Recht, sodass die leiblichen Eltern von diesem weitreichenden Schritt informiert werden müssen – entweder von den Pflegeeltern selbst oder vom Jugendwohlfahrtsträger. Sollten die leiblichen Eltern sich gegen die Taufe aussprechen, so wäre der Wille der Eltern grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn das Wohl des Kindes würde dadurch beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind die Taufe von sich aus wünscht. Dieser strittige Punkt ist oft Thema, denn religiöse Menschen empfinden ein "Nicht-Taufen" als eindeutig gegen das Wohl des Kindes.
Auch schon vorgekommen - wenn leibliche Eltern moslemischen Glaubens bestimmte Verhaltensnormen von ihren bei Pflegeeltern lebenden Kindern fordern (Kopftuch tragen, etc.) - es liegt dann an den Pflegeeltern, ihren Standpunkt (Lebensmittelpunkt des Kindes eher entscheidend, etc.) zu argumentieren und an einer Sozialarbeiterin, die das Thema sensibel entschärft.
Namensänderungen
(einerseits Vornamen und andererseits Nachnamen des Kindes) – möglich ? Und wenn ja unter welchen Bedingungen und wie?
Die Zulässigkeit für die Änderung des Namens des Pflegekindes richtet sich nach den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes; die Voraussetzungen werden jedoch nur in seltenen Fällen vorliegen.
Das Bestehen eines Pflegeverhältnisses, das nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist, kann ein möglicher Grund für eine Änderung des Namens sein. Die Änderung des Namens darf darüber hinaus dem Wohl des betroffenen Pflegekindes nicht abträglich sein.
Ist das Pflegekind über 14 Jahre alt, muss es der Namensänderung selbst zustimmen. Kinder zwischen 10 und 14 Jahren sind nach Möglichkeit von der zuständigen Behörde (Magistratsabteilung 35) anzuhören.
Gute Chancen hat ein Antrag auf Änderung des Familiennamens, wenn der Besuchskontakt durch leibliche Eltern nicht wahrgenommen wird. Auch in kleineren Gemeinden schien es früher sinnvoll, wenn alle Familienmitglieder den gleichen Namen haben, um nicht sozial ausgegrenzt zu werden. In der heutigen Zeit der Patchworkfamilien wird sich heute aber kaum noch jemand an verschiedenen Familiennamen stoßen. Ist es aber für das Kind wichtig, den Namen der Pflegeeltern zu tragen (zum Beispiel beim Schulbeginn, weil der Familien-Name dann auf allen Heften steht), dann sollte dies berücksichtigt werden.
Weitere schwierige Situationen
Keine Karenz bei öffentlichen Arbeitgebern, Staatsbürgerschaftsantrag, Ohrringerl stechen lassen, keine Familienbeihilfe & Kinderbetreuungsgeld bei ausländischen Kindern ohne Aufenthaltstitel,….
Obsorgeantrag durch Pflegeeltern
Erfahrungswerte, Änderungen von Rechten und Pflichten und bez. finanzieller Leistungen, usw.
Das Konzept des Pflegekinderwesens basiert grundsätzlich nicht darauf, dass Pflegeeltern die Obsorge übertragen wird.
Anmerkung Igelkinder: Soweit die Theorie, da sich das Konzept "Pflegefamilie" und das Pflegekinderwesen in der Praxis sehr geändert hat, sollte man den Pflegeeltern - nach Feststellung einer Bindung an das Kind - auch die Obsorge übertragen, damit die Erziehungsfunktion nicht beeinträchtig wird und Ressourcen bei der Jugendwohlfahrt gespart werden. Mehr zu dieser Problematik unter: "Forderungen an EntscheidungsträgerInnen".
Wenn vom Gericht den Pflegeeltern die Obsorge übertragen wird (dies kann auf Antrag der leiblichen Eltern, der Jugendwohlfahrt oder der Pflegeeltern geschehen), endet damit die Jugendwohlfahrtsmaßnahme und die Pflegeaufsicht. Die Pflegeeltern leiten somit ihre Rechte und Pflichten, die die Obsorge betreffen nicht mehr vom Jugendwohlfahrtsträger ab sondern haben sie selbst übertragen bekommen.
Wenn Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden, hat dies keinen Einfluss auf den Bezug der Familienbeihilfe, des Kinderbetreuungsgeldes oder des Behindertenpflegegeldes.
Was den Bezug des Pflegeelterngeldes betrifft, muss auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden. In Wien verliert man seit 2007 auch das Pflegeelterngeld, wenn eine Obsorge übertragen wird.
Auch das Besuchsrecht bleibt aufrecht bei Obsorge-Übertragungen.
Adoption eines Pflegekindes
Erfahrungswerte und Vorgangsweise
Auch für die Adoption von Pflegekindern gelten die normalen Adoptionsbestimmungen. Eine Adoption ist nur möglich, wenn beide leiblichen Elternteile dieser zustimmen. In äußerst restriktiven Einzelfällen könnte das Gericht ausnahmsweise die Zustimmung eines Elternteiles ersetzen; z.B. wenn über lange Zeit überhaupt kein Kontakt zu dem Kind besteht oder sich die Eltern in höchstem Maß beharrlich familienwidrig verhalten und die Entwicklung des Kindes dadurch ernstlich gefährden.
Recht auf Informationen / Haben Pflegeeltern Recht auf Akteieinsicht?
Pflegeeltern haben selbstverständlich Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und Dokumentationen über die Feststellung der Eignung als Pflegeeltern.
Weiters haben die Pflegeeltern das Recht alle Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, die sie zur Ausübung der Pflege und Erziehung des Pflegekindes benötigen, wobei der Datenschutz der leiblichen Eltern zu wahren ist.
Regelung des RAP (Referat für Adoptiv- und Pflegekinder): Wenn die Kinder älter werden und am Thema Akteineinsicht interessiert sind, können sie beim RAP nachfragen kommen und werden sensibel mit Details bekannt gemacht.
Möchte man mehr wissen über die Herkunftsfamilie, so bietet das Jugendamt zu vermitteln. (Terminwunsch, Briefe weiterleiten, usw.)
Haben Pflegeeltern ohne Obsorge Parteienstellung bei Gerichten?
Ja, in allen Gerichtsverfahren betreffend ihrer Pflegekinder. Also auch bei Verfahren zum Thema Besuchsrecht - Pflegeeltern müssen gehört werden und können Anträge stellen. Falls auf Sie "vergessen" wurde, können Sie sich am Amtstag persönlich oder auch schriftlich in ein Verfahren als Partei einbringen.
Beispiele rechtlicher „Fallen“ im Alltag
Achtung bei Bausparvertrag und Unterhalts-Verpflichtungen der Pflegekinder gegenüber ihren leiblichen Eltern, usw.
Ein Bausparvertrag für ein minderjähriges Pflegekind kann nur von einer Person abgeschlossen werden, die mit der Vermögensverwaltung für dieses Pflegekind betraut ist. Die Vermögensverwaltung ist ein Teil der Obsorge, der meist bei den Eltern verbleibt. In diesen Fällen können nur die leiblichen Eltern Bausparverträge für die Pflegekinder abschließen. Auch die Verfügungsgewalt über das ersparte Geld liegt bei den leiblichen Eltern, sie könnten jederzeit Geld, das Pflegeeltern auf den Namen des Kindes abheben, beheben.
Wie bei allen Kindern besteht theoretisch auch bei Pflegekindern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren leiblichen Eltern. Es wird jedenfalls auf die Lebensverhältnisse der Pflegekinder abgestellt und die Eltern dürfen ihnen gegenüber ihre Unterhaltspflicht nicht gröblich vernachlässigt haben.
In der Praxis wird der Lebensbedarf von älteren Menschen von Sozialhilfeträgern und Sozialversicherungsträgern übernommen, die sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen (die von Bundesland zu Bundesland variieren) an den Kindern regressieren können. Nach dem Wiener Sozialhilfegesetz dürfen Verwandte in absteigender Linie zum Ersatz nicht herangezogen werden.
Finanzielle Forderungen in Obsorgestreitigkeiten
Es kann sein, dass bei Gerichtsverhandlungen finanzielle Belastungen anfallen (Gutachten, etc.)- die sind von den Kindern selbstverständlich nicht zu tragen (außer sie hätten Einkommen oder Besitz) und auch nicht von den Pflegeeltern. In diesen Fällen bitte mit dem Jugendamt bzw. der Rechtberatung (der MA11) Kontakt aufnehmen.
Was passiert, wenn sich Pflegeeltern trennen?
In dem Fall gibt es auch Besuchsregelungen wie bei einer Scheidung (entweder gemeinsam getroffen oder gerichtlich verordnet). Natürlich zusätzlich zu den üblichen Besuchkontakten mit den leiblichen Eltern (sofern diese stattfinden).
Aber anders als bei leiblichen Kindern zahlt der "verlassende" Pflegeelternteil keine Alimente an den anderen Pflegeelternteil (es gibt ja Pflegeelterngeld bzw. wenn nicht sind Alimentsforderungen an die leiblichen Eltern zu stellen). Unterhalt kann aber der "verlassene" Partner bei der Scheidung selbstverständlich schon stellen. (das ist ja von Kindern unabhängig).