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Infos für Pflegeeltern
Die Pflichten der Pflegeeltern
Pflegeeltern müssen ihre Pflegekinder pflegen und erziehen und die notwendigen gesetzlichen Vertretungshandlungen setzen. Weiters haben sie das Besuchsrecht sowie das Informations- und Äußerungsrecht der leiblichen Eltern zu wahren, wobei die konkrete Ausgestaltung dieser Rechte im Einvernehmen mit dem Jugendwohlfahrtsträger und den leiblichen Eltern erfolgt.
Die Rechte der Pflegeeltern
Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Pflegeelterngeld. In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit einer Anstellung, die eine arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Absicherung mit sich bringt.
Weiters haben Pflegeeltern in der Regel einen Anspruch auf Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienhospizkarenz sowie gegebenenfalls Behindertenpflegegeld.
Eindeutig geklärte Rechte der Pflegeeltern
Z. Bsp.: Kindergartenauswahl, Schulauswahl, Lehrverträge abschließen, Pass-Ausstellung, ärztliche Eingriffe - diese Entscheidungen treffen Pflegeeltern.
Ungeklärte und schwierige Situationen
Taufe: Prinzipiell fällt die Taufe in den Bereich der Pflege und Erziehung. Allerdings ist die Zustimmung zur Taufe ein starkes persönliches Recht, sodass die Eltern von diesem weit reichenden Schritt informiert werden müssen – entweder von den Pflegeeltern selbst oder vom Jugendwohlfahrtsträger. Sollten die leiblichen Eltern sich gegen die Taufe aussprechen, so wäre der Wille der Eltern grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn das Wohl des Kindes würde dadurch beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind die Taufe von sich aus wünscht. Dieser strittige Punkt ist oft Thema, denn religiöse Menschen empfinden ein "Nicht-Taufen" als eindeutig gegen das Wohl des Kindes.
Auch schon vorgekommen - wenn leibliche Eltern moslemischen Glaubens bestimmte Verhaltensnormen von ihren bei Pflegeeltern lebenden Kindern fordern (Kopftuch tragen, etc.) - es liegt dann an den Pflegeeltern, ihren Standpunkt (Lebensmittelpunkt des Kindes eher entscheidend, etc.) zu argumentieren und an einer Sozialarbeiterin, die das Thema sensibel entschärft.
Namensänderungen
(einerseits Vornamen und andererseits Nachnamen des Kindes) – möglich ? Und wenn ja unter welchen Bedingungen und wie?
Die Zulässigkeit für die Änderung des Namens des Pflegekindes richtet sich nach den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes; die Voraussetzungen werden jedoch nur in seltenen Fällen vorliegen.
Das Bestehen eines Pflegeverhältnisses, das nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist, kann ein möglicher Grund für eine Änderung des Namens sein. Die Änderung des Namens darf darüber hinaus dem Wohl des betroffenen Pflegekindes nicht abträglich sein.
Ist das Pflegekind über 14 Jahre alt, muss es der Namensänderung zustimmen. Kinder zwischen 10 und 14 Jahren sind nach Möglichkeit von der zuständigen Behörde (Magistratsabteilung 35) anzuhören.
Gute Chancen hat ein Antrag auf Änderung des Familiennamens, wenn der Besuchskontakt durch leibliche Eltern nicht wahrgenommen wird. Auch in kleineren Gemeinden schien es früher sinnvoll, wenn alle Familienmitglieder den gleichen Namen haben, um nicht sozial ausgegrenzt zu werden. In der heutigen Zeit der Patchworkfamilien wird sich heute aber kaum noch jemand an verschiedenen Familiennamen stoßen.
Weitere schwierige Situationen
Keine Karenz bei öffentlichen Arbeitgebern, Staatsbürgerschaftsantrag, Ohrringerl stechen lassen, keine Familienbeihilfe & Kinderbetreuungsgeld bei ausländischen Kindern ohne Aufenthaltstitel,….
Obsorgeantrag durch Pflegeeltern
Erfahrungswerte, Änderungen von Rechten und Pflichten und bez. finanzieller Leistungen, usw.
Das Konzept des Pflegekinderwesens basiert grundsätzlich nicht darauf, dass Pflegeeltern die Obsorge übertragen wird. Wenn vom Gericht auf Antrag der Pflegeeltern die Obsorge übertragen wird, endet damit die Jugendwohlfahrtsmaßnahme.
Die Pflegeeltern leiten somit ihre Rechte und Pflichten, die die Obsorge betreffen nicht mehr vom Jugendwohlfahrtsträger ab sondern haben sie selbst übertragen bekommen.
Wenn Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden, hat dies keinen Einfluss auf den Bezug der Familienbeihilfe, des Kinderbetreuungsgeldes oder des Behindertenpflegegeldes.
Was den Bezug des Pflegeelterngeldes betrifft, muss auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden. In Wien verliert man seit 2007 auch das Pflegeelterngeld, wenn eine Obsorge übertragen wird.
Adoption eines Pflegekindes
Erfahrungswerte und Vorgangsweise
Auch für die Adoption von Pflegekindern gelten die normalen Adoptionsbestimmungen. Eine Adoption ist nur möglich, wenn beide leiblichen Elternteile dieser zustimmen. In äußerst restriktiven Einzelfällen könnte das Gericht ausnahmsweise die Zustimmung eines Elternteiles ersetzen; z.B. wenn über lange Zeit überhaupt kein Kontakt zu dem Kind besteht oder sich die Eltern in höchstem Maß beharrlich familienwidrig verhalten und die Entwicklung des Kindes dadurch ernstlich gefährden.
Recht auf Informationen / Haben Pflegeeltern Recht auf Akteieinsicht?
Pflegeeltern haben selbstverständlich Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und Dokumentationen über die Feststellung der Eignung als Pflegeeltern.
Weiters haben die Pflegeeltern das Recht alle Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, die sie zur Ausübung der Pflege und Erziehung des Pflegekindes benötigen, wobei der Datenschutz der leiblichen Eltern zu wahren ist.
Regelung des RAP (Referat für Adoptiv- und Pflegekinder): Wenn die Kinder älter werden und am Thema Akteineinsicht interessiert sind, können sie beim RAP nachfragen kommen und werden sensibel mit Details bekannt gemacht.
Möchte man mehr wissen über die Herkunftsfamilie, so bietet das Jugendamt zu vermitteln. (Terminwunsch, Briefe weiterleiten, usw.)
Beispiele rechtlicher „Fallen“ im Alltag
Achtung bei Bausparvertrag und Unterhalts-Verpflichtungen der Pflegekinder gegenüber ihren leiblichen Eltern, usw.
Ein Bausparvertrag für ein minderjähriges Pflegekind kann nur von einer Person abgeschlossen werden, die mit der Vermögensverwaltung für dieses Pflegekind betraut ist. Die Vermögensverwaltung ist ein Teil der Obsorge, der meist bei den Eltern verbleibt. In diesen Fällen können nur die leiblichen Eltern Bausparverträge für die Pflegekinder abschließen. Auch die Verfügungsgewalt über das ersparte Geld liegt bei den leiblichen Eltern, sie könnten jederzeit Geld, das Pflegeeltern auf den Namen des Kindes abheben, beheben.
Wie bei allen Kindern besteht theoretisch auch bei Pflegekindern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren leiblichen Eltern. Es wird jedenfalls auf die Lebensverhältnisse der Pflegekinder abgestellt und die Eltern dürfen ihnen gegenüber ihre Unterhaltspflicht nicht gröblich vernachlässigt haben.
In der Praxis wird der Lebensbedarf von älteren Menschen von Sozialhilfeträgern und Sozialversicherungsträgern übernommen, die sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen (die von Bundesland zu Bundesland variieren) an den Kindern regressieren können. Nach dem Wiener Sozialhilfegesetz dürfen Verwandte in absteigender Linie zum Ersatz nicht herangezogen werden.
Finanzielle Forderungen in Obsorgestreitigkeiten
Es kann sein, dass bei Gerichtsverhandlungen finanzielle Belastungen anfallen (Gutachten, etc.)- die sind von den Kindern selbstverständlich nicht zu tragen (außer sie hätten Einkommen oder Besitz) und auch nicht von den Pflegeeltern. In diesen Fällen bitte mit dem Jugendamt bzw. der Rechtberatung (der MA11) Kontakt aufnehmen.
Was passiert, wenn sich Pflegeeltern trennen?
In dem Fall gibt es auch Besuchsregelungen wie bei einer Scheidung (entweder gemeinsam getroffen oder gerichtlich verordnet). Natürlich zusätzlich zu den üblichen Besuchkontakten mit den leiblichen Eltern (sofern diese stattfinden).
Aber anders als bei leiblichen Kindern zahlt der "verlassende" Pflegeelternteil keine Alimente an den anderen Pflegeelternteil (es gibt ja Pflegeelterngeld bzw. wenn nicht sind Alimentsforderungen an die leiblichen Eltern zu stellen). Unterhalt kann aber der "verlassene" Partner bei der Scheidung selbstverständlich schon stellen. (das ist ja von Kindern unabhängig).