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Die Besuchskontakte

Ein Pflegekind aufnehmen



Auch in der Dauerpflege haben Kinder und leibliche Eltern das Recht auf regelmäßige Besuchskontakte - sofern es dem Kindeswohl zuträglich ist!

Manchmal ist das keine einfache Situation für alle Beteiligten, die Jugendwohlfahrt bemüht sich um Ausräumung der Schwierigkeiten.

Der Besuchskontakt kann zum Beispiel in einem Besuchscafe stattfinden unter Aufsicht der Sozialarbeiterin. Es ist aus Erfahrung nicht empfehlenswert, den Besuchskontakt von Anfang an in der Wohnung der Pflegeeltern stattfinden zu lassen.

Der Besuchkontakt kann zwischen Jugendamt, leiblichen Eltern und Pflegeeltern frei vereinbart werden - falls es diesbezüglich zu strittigen Situationen kommt, regelt ein Gerichtsurteil die Art und den Umfang des Besuchskontaktes.

Kaum ein Thema wird unter Pflegefamilien so heiß diskutiert wie der "Besuchskontakt" - eine ausführlichere Beschreibung der Probleme finden Sie daher auch im Kapitel:
"Sinn und Unsinn von Besuchskontakten".


Aufschlussreich ist auch bezüglich
der gelebten Praxis die Umfrage des Vereins "Eltern für Kinder Österreich" - zu finden in der Rubrik "Daten, Fakten, Details".



Ablauf eines Besuchskontaktes:

Varianten gibt es viele - je nachdem wie die Pflegeeltern mit den leiblichen Eltern auskommen, aber oft findet der Besuchskontakt in Anwesenheit der SozialarbeiterIn (im Besuchscafe), fast ausschließlich im Beisein der Pflegeeltern, nur in seltensten Fällen (bei älteren Kindern und länger bestehenden Pflegeverhältnissen und nach jeweiliger Vorgeschichte) werden die Kinder den leiblichen Eltern während der Zeit zur alleinigen Aufsicht überlassen.

Wenn Pflegeeltern in den Bundesländern wohnen, dann kommt man sich üblicherweise gegenseitig auf halbem Weg entgegen.



Wer darf zum Besuchskontakt kommen?

Ein dezidiertes Recht haben leibliche Eltern, Großeltern, Geschwister des Pflegekindes (sofern dieser Besuchkontakt dem Kindeswohl nicht schadet!).

Es gab aber erst kürzlich eine gerichtliche Entscheidung, dass auch maßgeblich an der Erziehung des Kindes beteiligte Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis (z. Bsp. Lebensgefährte der Mutter) ein Besuchsrecht einklagen können.



Welche Regelungen sind üblich?

14tägig, alle drei Wochen, manchmal nur alle drei Monate. Empfohlen wird eine Besuchsregelung, die der Unterbringung des Kindes und dem Kidneswohl angepasst ist. Sehr üblich dürfte die Variante alle drei/vier Wochen für 1-2 Stunden sein.



Welche Formen gibt es?

In Begleitung der SozialarbeiterIn oder ohne – im Besuchscafe oder ein frei vereinbarter Ort – das dürfen Pflegeeltern bestimmen (sofern es keine gegenlautende Verordnung des Gerichtes gibt).



Welche gesetzlichen Grundlagen für Besuchskontakte gibt es?

Die Besuchskontakte von Pflegekindern werden leider oft gemessen an und verglichen mit Scheidungs-Entscheidungen. Man darf aber nicht vergessen, dass im Fall der Pflegekinder meist eine unschöne Geschichte vorangegangen ist – im Gegensatz zu Scheidungseltern kam es möglicherweise zu unterschiedlich starken Traumatisierungen. Mehr dazu im Kapitel
"Sinn und Unsinn von Besuchskontakten".

Ab 10 Jahren muss das Kind in die Entscheidung eingebunden werden und darf mitentscheiden. Davor kann es aber gehört werden, sofern ein Gericht dies zulässt.

Es wäre wünschenswert, Familienrichter für dieses Thema zu sensibilisieren, da die Regelung des Besuchkontaktes sensibel und mit Rücksicht auf die Vorgeschichte getroffen werden sollte und sich nicht zwingend an der Häufigkeit von üblichen Scheidungs-Besuchkontakten orientieren muss. Bei Pflegekindern fanden zumeist Traumatisierungen statt - es ist daher in Frage zu stellen, wie der Besuchskontakt im Einzelfall dem Kind zuträglich oder sogar abträglich ist.



Besuchsrechtsregelungen: Wer entscheidet welche Vereinbarung? Unter welchen Bedingungen ist das Besuchsrecht einzuschränken bzw. einzustellen?

Die Besuchsrechtsregelung wird meist einvernehmlich mit den leiblichen Eltern, dem Jugendamt und den Pflegeeltern und erarbeitet.

Erfordert das Kindeswohl eine Einschränkung des Besuchsrechtes wird sich das Jugendamt auch hier um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

Eine Einschränkung oder Einstellung des Besuchsrechtes gegen den Willen der leiblichen Eltern kann nur durch einen Beschluss des Gerichtes erfolgen. Antragsteller können hier durchwegs auch die Pflegeeltern sein, im üblichen Fall bringt aber die Jugendwohlfahrt einen diesbezüglichen Antrag bei Gericht ein.


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